Hier erfahren Sie, wie Sie uns unterstützen können
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie Sie uns unterstützen können. Erstens in der Form einer Spende und zweitens in Form einer Zustiftung, wobei wir Spenden bevorzugen, weil Sie uns in unserer Stiftungsarbeit mehr helfen. Aber Sie sind in Ihrer Entscheidung natürlich frei. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Wenn Sie sich für eine Spende oder eine Zustiftung entschieden haben, ist die einfachste Möglichkeit der Unterstützung die, daß Sie ein Überweisungsformular ausfüllen und dafür eins der nachfolgenden Konten verwenden:
Bank:
Sparkasse Gelsenkirchen | DE71 4205 0001 0101 1011 04 | WELADED1GEK
Volksbank Ruhr Mitte | DE 45 4226 0001 0340 8896 00 | GENODEM1GBU
Sie sollten auf dem Formular unbedingt vermerken, ob es sich um eine Zustiftung oder um eine Spende handelt.
Desweiteren sollten Sie unbedingt Ihre komplette Adresse auf dem Formular notieren, damit wir Sie in unsere Listen eintragen und mit Ihnen gegebenenfalls Kontakt aufnehmen können. Wir bedanken uns vielmals für Ihre Unterstützung.
Weitere Informationen:
Spenden müssen von der Stiftung im Sinne des Stiftungszwecksverwandt werden. Der Stiftungszweck stellt das dar, was die Stiftung erreichen möchte und ist in §2 der Stiftungssatzung festgelegt. Die Stiftung unterliegt der Kontrolle von zuständigen Behörden, die prüfen, ob die Spendenverwendung auch so geschieht.
Zustiftungen gehen in das Stiftungskapital und werden nicht für „die tägliche Arbeit“ verwandt. Das Stiftungskapital darf nicht angetastet werden, sondern nur der Ertrag daraus. D.h., das Stiftungskapital wird angelegt und erwirschaftet Zinsen und diese dürfen für die Arbeit der Stiftung benutzt werden. Jenseits der finanziellen Auswirkungen sind Zustifter Leute, die sich stärker mit der Stiftung(-sarbeit) insgesamt identifizieren, weil sie eher zu den Grundlagen der Stiftung beitragen. So gesehen sind Spenden eher einmalige Zuwendungen, die nicht so stark binden. Zudem sind Zustifter per Festlegung in der Stiftungssatzung Mitglied
im Stifterforum und haben diesbezüglich andere Rechte. Auch hier verweisen wir auf die Stiftungssatzung (siehe oben) – diesmal auf §9.
Wenn Sie diesbezüglich weitere Informationen benötigen, wenn Sie sich bitte an Herrn Leh. Die Kontaktdaten finden Sie im Impressum.
Satzung der Bürgerstiftung „Leben in Hassel“
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung „Leben in Hassel“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Gelsenkirchen.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt insbesondere im Stadtteil Gelsenkirchen-Hassel folgende Zwecke zur Förderung des Gemeinwohls:
-Die Förderung von Kinder-, Jugend- und Altenhilfe,
-die Förderung von Kunst und Kultur,
-die Förderung von Bildung und Erziehung,
-die Förderung von interkultureller und interreligiöser Verständigung,
-die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
-die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-die Unterstützung von Maßnahmen und Veranstaltungen, deren Zweck die Verankerung der Stiftungszwecke und der Stiftungsgedanken in der Bevölkerung ist,
-das Initiieren, Organisieren und Begleiten von Lernprozessen interkultureller und interreligiöser Begegnungen,
-die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen und Projekten der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe,
-die Entwicklung und Unterstützung lokaler Kunst- und Kulturprojekte,
-die Entwicklung und Planung von Maßnahmen und Projekten für behinderte und erwerbslose Personen,
-die Förderung und Vernetzung von Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die bürgerschaftliches Engagement unterstützen,
-die Förderung und Begleitung wissenschaftlicher Vorhaben, die dem Zweck der Stiftung dienen.
(3) Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch Zuwendungen und finanzielle Unterstützungen an gemeinnützige Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, für die in Abs. 1 und 2 genannten Zwecke und Maßnahmen. Die Stiftung ist insoweit berechtigt, ihre Mittel ganz oder teilweise für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verwenden.
(4) Die Stiftung kann sich, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Gemeinnützigkeit nicht zuwiderläuft, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen i.S. des § 57 AO bedienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die den Stiftungszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Die Stiftung kann zur Umsetzung ihrer Aktivitäten Zweckbetriebe einrichten.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen Ertrag bringend anzulegen und in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden 3 Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Sich daraus ergebende Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Dabei ist Abs. 2 Satz 1 zu beachten.
§ 5 Zuwendungen und Vermögenserträge
(1) Die Stiftung ist berechtigt Zuwendungen anzunehmen. Zuwendungen sind sowohl Zustiftungen als auch Spenden, die ebenfalls aus Sachwerten bestehen können.
(2) Zustiftungen sind Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen. Gem. § 58 Nr. 11 AO können Zuwendungen von Todes wegen, Zuwendungen, bei denen der Zuwendende den Vermögenszuwachs ausdrücklich erklärt, Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufes bzw. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den 2 folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden (§ 58 Nr. 12 AO).
(3) Spenden sind zur zeitnahen Verwendung der satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Rücklagen zugeführt werden. Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage ist gem. § 58 Nr. 6 AO möglich, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise zum Vermögen gegeben werden (§ 58 Nr. 7 AO).
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe der Stiftung sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an diese Satzung und an den Stifterwillen gebunden.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium, der Vorstand und das Stifterforum. Zusätzlich kann durch das Kuratorium im Einvernehmen mit dem Vorstand ein Beirat eingerichtet werden.
(2) Das Kuratorium und der Vorstand können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben, in der sie die Einzelheiten ihrer Tätigkeiten regeln.
(3) Die Haftung der Organmitglieder wird auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Im Falle einer persönlichen Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund ihrer Stiftungstätigkeit gilt § 31 a Abs. 2 BGB.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes als auch des Kuratoriums dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
(5) Die Mitglieder der einzelnen Organe sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(6) Den Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes können die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses ihres Gremiums erstattet werden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 natürlichen Personen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter und legt die Aufgabenverteilung des Vorstandes fest. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter mit einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium für jeweils 3 Jahre berufen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Unter Berücksichtigung des Abs. 1 Satz 1 kann das Kuratorium die Anzahl der Vorstandsmitglieder erweitern bzw. reduzieren.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Einzelheiten der Vorstandstätigkeit geregelt sind.
(5) Der Vorstand ist im Rahmen des satzungsmäßigen Stiftungszwecks frei in der Verwendung der zur Verfügung stehenden freien Mittel und Zuwendungen. Er ist zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern bevollmächtigt.
(6) Der Vorstand hat über das Vermögen der Stiftung, ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen. Er muss nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres binnen 6 Monaten dem Kuratorium einen Jahresabschluss vorlegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7) Der Vorstand wird mindestens 6-mal im Jahr durch den Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 14 Kalendertagen zu einer Sitzung einberufen. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jede Vorlage gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Vorstandes zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die seines Stellvertreters. Der Vorstand kann grundsätzlich einen Beschluss auch schriftlich (Post/Telefax/E-Mail) fassen, wenn alle Mitglieder zu dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung geben (Umlaufverfahren). Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §12 dieser Satzung.
(8) Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums zuzuleiten.
§ 8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 7-9 natürlichen Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von 4 Jahren berufen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) 2 Kuratoriumsmitglieder werden von der Ev. Lukas-Kirchengemeinde bestimmt. Die restlichen 5-7 Mitglieder werden durch die Stifter in der Gründungsveranstaltung bestimmt.
Nach jedem Ablauf der Wahlperiode werden wiederum 2 Mitglieder von der Ev. Lukas-Kirchengemeinde bestimmt. Die restlichen 5-7 werden durch Kooptation bestimmt. Das Stifterforum kann dazu Vorschläge unterbreiten.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zum Vorsitzenden, ein anderes zum stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Beim Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit wird deren Nachfolge unverzüglich von den verbleibenden Mitgliedern bestellt.
(5) Das Kuratorium kann angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied hat bei seiner Abberufung kein Stimmrecht.
(6) Das Kuratorium wacht überdie Einhaltung der Satzung,die Arbeit des Vorstandes und entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(7) Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere die Berufung und Abberufung (aus wichtigem Grund) von Vorstandsmitgliedern, die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Wirtschafts- und Investitionsplanes, die Genehmigung/ Feststellung des Jahresabschlusses, die Erweiterung des Stiftungszwecks und Beschlüsse zur Änderung der Satzung.
(8) Das Kuratorium wird mindestens 4-mal im Jahr durch den Kuratoriumsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 14 Kalendertagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 4 Mitglieder des Kuratoriums oder ein Vorstandsmitglied dieses verlangen. Die Tagesordnung wird mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums abgestimmt. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden (bei Verhinderung vom Stellvertreter) geleitet. Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. Jede Vorlage gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums zustimmen. Davon abweichend bedürfen Beschlüsse betreffend Satzungsänderungen und Personalentscheidungen der Dreiviertelmehrheit der Kuratoriumsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die seines Stellvertreters. Das Kuratorium kann grundsätzlich einen Beschluss auch schriftlich (Post/Telefax/E-Mail) fassen, wenn alle Mitglieder zu dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung geben (Umlaufverfahren). Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §12 dieser Satzung.
(9) Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten.
§ 9 Stifterforum
(1) Dem Stifterforum gehören alle Stifter und Zustifter an. Die Mitglieder gehören ihm auf Lebenszeit an. Sie können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit ist freiwillig. Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter zu dem Stifterforum bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
(2) Das Stifterforum wird einmal im Jahr durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 30 Kalendertagen einberufen.
(3) Das Stifterforum ist über die Arbeit der Stiftung zu unterrichten. Vorstand und Kuratorium nehmen Vorschläge und kritische Anmerkungen aus dem Stifterforum als Anregung für die weitere Arbeit der Stiftung auf.
§ 10 Beirat
(1) Im Falle der Einrichtung eines Beirates durch das Kuratorium (siehe § 6 Abs. 1) besteht dieser aus maximal 15 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen.
(2) Die Mitglieder des Beirates amtieren für 4 Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Der Beirat nimmt Berichte des Vorstands über die Verwirklichung des Stiftungszwecks entgegen und äußert sich beratend dazu.
(4) Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr durch den Kuratoriumsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 30 Kalendertagen einberufen. Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellv. Vorsitzenden. Beiratssitzungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 11 Kooperationen
Die Stiftung kann mit anderen kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Satzungszwecke verfolgen, kooperieren.
§ 12 Änderung der Satzung, Auflösung der Stiftung
(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. Dies gilt auch für Satzungsänderungen, die die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändern.
(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder in einen neuen Stiftungszweck umwandeln. Der neue Stiftungszweck hat möglichst dem Sinn des Stifterwillens zu entsprechen und zu den begünstigten Zwecken der Abgabenordnung zu zählen. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigen oder aufheben.
(3) Wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt, so kann die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschlossen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 beschließen der Vorstand und das Kuratorium gemeinsam mit jeweils einer Mehrheit von Dreiviertel ihrer Mitglieder.
(5) Dem zuständigen Finanzamt sind Satzungsänderungen nach Abs. 1 S. 1 und Maßnahmen nach Abs. 3 anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
(6) Der Stiftungsbehörde sind Satzungsänderungen nach Abs. 1 anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind – ebenso wie Maßnahmen nach Abs. 3 – von ihr zu genehmigen.
§ 13 Stiftungsbehörde
(1) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.
(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.